Wohllebe Immobilien

Immobilienrecht, neueste Rechtsprechung: Die Energieeinsparverordnung (EnEV)

Am 25.04.2007 hat das Bundeskabinett die Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Die Verordnung wird zwar voraussichtlich im Oktober 2007 in Kraft treten, sie wirkt sich allerdings ab sofort aus und zwar für alle Energieausweise, die einen Vertrauensschutz genießen und für 10 Jahre gelten.Die Verordnung bedarf allerdings noch einer Abstimmung des Bundesrates. Es gilt nun ab jetzt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2007, wo die Immobilienbesitzer zwischen dem günstigsten Verbrauchsausweis und dem teureren Bedarfsausweis frei wählen können. Ist die Übergangsfrist vorbei, benötigen die Eigentümer von Häusern mit weniger als 5 Wohneinheiten den Bedarfsausweis, insofern der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht wurde. Für alle anderen Gebäude gilt auch nach der Übergangsfrist die Wahlfreiheit. Eine Ausnahme bilden Gebäude, die Mittel aus staatlichen Förderprogrammen erhalten haben, auch hier ist der Bedarfsausweis notwendig.
Diese Veränderungen betrifft die Eigentümer im ganzen Bundesgebiet, als auch Immobilien in Berlin .

Mitteilung der Energieversorger über die Verbrauchsdaten der Mieter an den Vermieter

1Wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser mit Gasetagen- oder Nachtstromspeicherheizung vermietet werden, werden die Verträge mit den Energieversorgern meist direkt mit dem Mieter abgeschlossen.Wenn der Vermieter nun die Verbrauchsdaten seines Mieters benötigt und diese beim Energieversorger abfragen möchte, verweisen diese meist auf den Datenschutz. Für den Energieausweis benötigt der Vermieter die Verbrauchsdaten aller Wohnungen. In dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 9.01.1984, (WuM 85, 347), hatte das Amtsgericht bereits entschieden, das das Versorgungsunternehmen auch gegen den Willen des Mieters die Verbrauchsdaten an den Vermieter herausgeben dürfen. Dies wurde nochmals vom BGH im Urteil vom 08.02.2007 (AZ III ZR 148/06) bestätigt.